Es gilt zu beachten, dass aus steuerrechtlicher Sicht nach einem Einkauf in die Pensionskasse während 3 Jahren kein Kapitalbezug mehr möglich ist (3-jährige Sperrfrist). Sofern innert 3 Jahren nach einem Einkauf trotzdem ein Kapitalbezug erfolgt, ist der Einkaufsbetrag steuerlich nicht abzugsfähig. Gesperrt ist das ganze Sparguthaben. Die Sperrfrist bezieht sich auf volle Jahre. So kann bei einem Einkauf per 15. Juni 2021 frühestens ab dem 15. Juni 2024 ein Kapitalbezug erfolgen.
Bitte beachten Sie dazu auch unseren Praxishinweis «Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen».